top of page

AGB

AGB:

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.

2. Vertragsabschluss – Schriftform
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Telefonate, E-Mails und sonstigen Angaben bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der rechtsverbindlich unterschriebenen Bestätigung durch uns.
(3) Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis, die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

3. Lieferfristen
(1) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer oder unabwendbarer oder außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere bei Streiks und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
(4) Bei Lagerung in unserem Betrieb (oder bei unseren Bevollmächtigten) sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5% des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 UGB, bleiben vorbehalten.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.

4. Gefahrenübergang, Versand, Warenübernahme
(1) Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – ab unserem Betrieb bzw. unserem Auslieferungslager (EXW gem. Incoterms 2010) auf den Kunden über.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(3) Aufgrund der hohen Abwicklungskosten werden nur in den Listen angegebene Verpackungseinheiten geliefert. Dies trifft nicht zu für Artikel, die in unseren Auslieferungslagern bzw. Verkaufsräumen vom Kunden abgeholt und bar bezahlt werden.
(4) Die Rücknahme von Waren, zu der wir nicht verpflichtet sind, erfolgt nur in Originalzustand und kompletter Originalverpackung, gegen eine Manipulationsgebühr von 20%.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
(1) Für alle Geschäftsabschlüsse sind die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise maßgebend, auch wenn vor der Lieferung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung andere Preise genannt worden sind. Alle Preise gelten ab Lager Reichenau . Bei Aufträgen unter EUR 120,– berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,–.
(2) Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Zahlungsrückstände und Wechselzahlungen schließen einen Skontoabzug aus.
(3) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; die Bank, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
(4) Bei Überschreiten des Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank ab Fälligkeit zu berechnen, mindestens jedoch die von unserer Bank berechneten Soll-Zinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er auch, wenn der Grund in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; das Zurückbehaltungsrecht darf jedoch nur im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Mangel ausgeübt werden.
(6) Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
(7) Unsere Vertreter sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besitzen Inkasso-Vollmacht.
(8) Rabatte vom maßgeblichen Listenpreis werden unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Käufer sind die von uns in den Fakturen abgezogenen Rabatte oder Nachlässe ungültig. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Listenpreis zu bezahlen.

6. Mängelgewährleistung
(1) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, indem wir Fehler in der Konstruktion, Fabrikation, Farbe, Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern oder das mangelhafte Teil durch ein einwandfreies ersetzen. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
(2) Für aufgetretene Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und
Teilen haften wir nur insoweit, als die gelieferten Teile von den dem Besteller vorgelegten und für gut befundenen Ausfall- und Freigabemustern abweichen. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Besteller geht zu seinen Lasten und entbindet uns von der Gewährleistung und Haftung.
(3) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 UGB innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Empfang der Ware, bei uns eingehend schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist gerechnet ab Entdeckung schriftlich spezifiziert zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht besteht auch dann, wenn Ausfall-/Freigabemuster übersandt sind.
(4) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass die Ware einwandfrei montiert in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wird.
(5) Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, und eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art werden ausgeschlossen. Das gilt auch für zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, die Zusicherung bezweckte, den Kunden seinerseits gegen etwaige Mangelfolgeschadenrisken abzusichern oder der Schadenseintritt wäre durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, bei ersatzweise gelieferten Teilen rechnet diese Frist ab Einbau. Der Kunde stellt unser Unternehmen uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen unser Unternehmen erhoben werden.
(8) Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis 10% zulässig.
7. Sonstige Ansprüche
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus culpa in contrahendo, aus Delikt und Unmöglichkeit sowie aus Unvermögen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt der Abwicklung dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Der Kunde hat auf unser Verlangen die abgetretene Forderung nach Höhe und Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen
Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitzuteilen, unbeschadet des Rechtes, dass wir selbst dem Schuldner die Abtretung anzeigen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts.
(4) Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen oder Ansprüchen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(5) Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
(6) Geht unser Eigentum infolge Einbaus unter, tritt der Kunde den ihm daraus entstehenden Ersatzanspruch hiermit bereits an uns ab.
(7) Auf Verlangen werden wir dem Kunden unserer Sicherung insoweit und nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 40% übersteigt.

9. Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt ist Reichenau.
(2) Gerichtsstand ist Linz. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Information gem. §22 Datenschutzgesetz
Die sich aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ergebenden Daten, das sind Kundennummer, Namen, Adressen, Konditionen, Umsätze, Preise, Daten, statistische Kenngrößen, werden zum Zweck der Buchführung, der Betreuung der Geschäftspartner und zu betriebsstatistischen Zwecken automationsunterstützt verarbeitet. Übermittlungen sind nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und zum Zweck des Geldverkehrs vorgesehen. Sonstige bedürfen Ihrer Zustimmung.

bottom of page